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Entsprechenserklärung zum Deutschen Corporate Governance Kodex
(in der Fassung vom 06. Juni 2008)

Erlau, im September 2008
 
Gemäß § 161 AktG sind der Vorstand und der Aufsichtsrat von börsennotierten Gesellschaften verpflichtet, jährlich eine Erklärung dahingehend abzugeben, dass den vom Bundesministerium der Justiz im amtlichen Teil des elektronischen Bundesanzeigers bekannt gemachten Empfehlungen der „Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex“ entsprochen wurde und wird oder welche Empfehlungen nicht angewendet wurden oder werden.
 
Der Vorstand und der Aufsichtsrat der VOGT electronic AG erklären gemäß § 161 AktG, dass die VOGT electronic AG den Empfehlungen der Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex seit dem Geschäftsjahr 2002/2003 mit nachfolgend genannten Abweichungen entsprochen hat. Auch künftig werden die Empfehlungen mit den nachfolgend genannten Ausnahmen angewendet:
 
1. Ziffer 3.8
Bei der abgeschlossenen D&O – Versicherung wurde nur für einige spezifische Bereiche, insbesondere für den Bereich der USA, ein Selbstbehalt vereinbart. Im übrigen ist davon auszugehen, dass das Verhalten und das Verantwortungsbewusstsein der Organmitglieder nicht von der Vereinbarung eines Selbstbehalts abhängig ist.
 
2. Ziffer 3.10
Vorstand und Aufsichtsrat verweisen im Geschäftsbericht auf die Entsprechenserklärung, die jeweils auf der Homepage der Gesellschaft öffentlich zugänglich ist.
 
Die nicht mehr aktuellen Entsprechenserklärungen werden ab dem Jahr 2004 für jeweils 5 Jahre auf der Internetseite der VOGT electronic AG zugänglich gemacht.
 
3. Ziffer 4.2.3
Aktienoptionen oder vergleichbare Gestaltungen werden in der VOGT electronic AG derzeit nicht vereinbart. Auch Abfindungs-Caps für den Fall einer vorzeitigen Beendigung der Vorstandstätigkeit ohne wichtigen Grund wurden bislang nicht vereinbart.
 
4. Ziffer 4.2.5
Ein Vergütungsbericht, der das Vergütungssystem der Vorstandsmitglieder detailliert erläutert, wird nicht erstellt. In der Hauptversammlung am 25.04.06 wurde beschlossen, dass für das am 01.10.06 beginnende Geschäftsjahr und die vier diesem nachfolgenden Geschäftsjahre, längstens aber bis 25.04.11 die Angaben nach § 285 Satz 1 Nr. 9 lit. A) Satz 5 – 9 HGB und § 314 Abs. 1 Nr. 6 lit. A) Satz 5 – 9 HGB unterbleiben.
 
5. Ziffer 5.1.2
Fachliche Erfahrung und Kompetenz eines Vorstandsmitglieds ist nicht an dessen Alter gebunden. Gleichwohl wird das Lebensalter bei der Auswahl als eines von mehreren Kriterien mit berücksichtigt.
 
6. Ziffer 5.3.1, Ziffer 5.3.2 und Ziffer 5.3.3
Der Aufsichtsrat wurde im Geschäftsjahr 03/04 von 12 auf 6 Mitglieder verkleinert. Wegen der insgesamt geringen Anzahl von Aufsichtsratsmitgliedern wurden keine Ausschüsse gebildet. Alle Themen werden im Gesamtgremium diskutiert und beschlossen.
 
7. Ziffer 5.4.1.
Fachliche Erfahrung und Kompetenz eines Aufsichtsratsmitglieds ist nicht an dessen Alter gebunden. Gleichwohl wird das Lebensalter bei der Auswahl als eines von mehreren Kriterien mit berücksichtigt.
 
8. Ziffer 5.4.7
Im Zusammenhang mit der Verkleinerung des Aufsichtsrats wurde auf die erfolgsorientierte Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder verzichtet. Einsatzbereitschaft und Verantwortungsbewusstsein der Aufsichtsratsmitglieder ist nicht von einer erfolgsorientierten Vergütung abhängig.
Die Angabe der aus der Satzung ersichtlichen Vergütung erfolgt im Anhang zum Konzernabschluss in Form einer Gesamtsumme.
 
9. Ziffer 6.7
Es werden derzeit nur die jeweiligen Hauptversammlungstermine im Finanzkalender veröffentlicht. Der Finanzkalender soll aber bei der geplanten Neugestaltung der Firmenhomepage entsprechend den Empfehlungen des DCGK eingerichtet werden.
 
10. Ziffer 7.1.2
Für die VOGT electronic AG ist es von entscheidender Bedeutung, dass der Konzernabschluss sorgfältig erstellt und mehrmals überprüft wird, bevor er zur Veröffentlichung kommt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass in dem Jahres- und Konzernabschluss Abschlüsse einer Vielzahl von ausländischen Tochtergesellschaften und Beteiligungsgesellschaften erfasst werden müssen. In einer Frist von 90 Tagen nach Geschäftsjahresende kann dies bislang nicht sicher gestellt werden. Dies gilt auch für die Veröffentlichung der Zwischenberichte innerhalb von 45 Tagen. Es ist natürlich das Ziel, die Zeit bis zur Veröffentlichung möglichst gering zu halten; dabei ist jedoch auch der Verhältnismäßigkeit zu den dadurch erhöhten Kosten Rechnung zu tragen.
 
Erlau, im September 2008
 
Shigeyuki Yawata                                                     
Aufsichtsratsvorsitzender
VOGT electronic AG
 
Dr. Hans-Joachim Dittloff                  Peter Frankfurter
Vorstandsvorsitzender                      Vorstand
VOGT electronic AG                          VOGT electronic AG